Geschlechtsverkehr „zu Lasten eines Kameraden“
Das Bundesverwaltungsgericht ist in einer pikanten Angelegenheit zu einem Urteil bekommen.
Ein Hauptfeldwebel der Bundeswehr hatte nämlich “ in der ehelichen Wohnung Geschlechtsverkehr“ mit der – Achtung! – „Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten“. Der war in „vorläufiger Trennungsabsicht“ zuvor ausgezogen, was das Zusammentreffen zweifellos erleichterte und mich zum grundsätzlichen Nachdenken über den Begriff „Freundschaft“ anregte.
Die Ehe scheiterte später, und die „Beziehung“ des Hauptfeldwebels zu der Frau war auch nach zwei Wochen beendet.
An dieser Stelle hätte die Geschichte beendet sein können
Das war sie aber nicht, denn die außereheliche Begegnung mit der Gattin eines innerehelichen Kameraden sei „eine Verletzung seiner Kameradschaftspflicht“, urteilte das Truppendienstgericht der Bundeswehr, nachdem es von dem Fall erfahren hatte. Ergebnis: Beförderungsverbot und Soldkürzung für den Hauptfeld.
Das Bundsverwaltungsgericht stimmte dieser Entscheidung jetzt zu, dass es „dienstrechtliche Konsequenzen“ haben könne, wenn sich ein Soldat an einem Ehebruch „zulasten eines anderen Soldaten“ beteiligt. Die Ehe sei nämlich „eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft“, verbunden mit dem „wechselseitigen Anspruch auf eheliche Treue“.
Wunderbar, oder? Wo hört man heute diese eigentlich selbstverständliche Betrachtung einer Ehe noch in dieser Dutlichkeit?