Vom Persönlichkeitsrecht der Einbrechers

Aus der Serie „Heitere Momente“ noch ein besonderes Schmankerl zum Wochenende. Der Europäische Gerichtshof (EUGh) musste sich jetzt mit der Klage eines erwischten Einbrechers beschäftigen. Der war sauer, dass man ihn in flagranti erwischt hatte. Sein Opfer, ein Mann aus Tschechien, hatte nach mehreren Sachbeschädigungen an seinem Haus die Nase voll. Er installierte eine Videokamera. Als der Einbrecher das nächste Mal auftauchte, wurde er von dieser Kamera bereits am Gartenzaun gefilmt, identifiziert und festgenommen. Und nun kommt das Beste: Der Kriminelle reichte Klage ein, weil er sich in seinem Recht auf Informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt sah. Das gern von bürgerrechtsbewussten Zeitgenossen verwendete Argument: „Ich will das einfach nicht“ gilt natürlich auch für einen Einbrecher. Er will bei der Arbeit nicht gefilmt werden. Und er fand Gehör bei den Richtern. Dass der Einbrecher ohne seine Einwilligung in der Öffentlichkeit gefilmt wurde, stelle eine „Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte“ dar, urteilten die gestern. Wer eine Kamera anbringe, müsse darauf achten, dass nicht über sein Grundstück hinaus gefilmt werde. Und es bringt ja nun endlich auch für Straftäter Rechtssicherheit. Einfach vor Betreten eines fremden Grundstücks am Gartentor eine Maske aufsetzen. Dann kann nichts schiefgehen.