Das ging noch einmal glimpflich aus. Zoran (44), ein gebürtiger Serbe, der seit 13 Jahren einen Spätkauf („Späti“) am Boxhagener Platz im Berliner Stadtteil Friedrichshain betreibt, war an diesem Tag in seinem Laden, als eine Bekannte aufgeregt hereinstürmte und rief: „Zoran, hilf mir, da ist ein Mann, der hat ein Kind auf der Schulter, das nicht seins ist. Irgendwas stimmt da nicht.“ Zoran stürzte aus dem Laden, stellte den bärtigen Mann mit dem kleinen Mädchen auf der Schulter, fotografierte die Szene. Der so Ertappte gab sofort zu, dass das nicht sein Kind sei und lamentierte über unmögliche Eltern, die nicht gut genug auf ihre Kinder aufpassen. Andere Herumstehende hatten inzwischen die Polizei verständigt, die schnell da war und die Kleine ihrer völlig aufgelösten Mutter übergab.

Alles gut, könnte man denken, aber nein. Nichts ist gut. Denn der Kinderfänger, der das Mädchen einfach auf einem Spielplatz an die Hand genommen hat und mit der arglosen Kleinen losging, wurde nur durch eine aufmerksame Mutter, die selbst dort mit ihrer Tochter war, und das beherzte Eingreifen von Zoran vor wohlmöglich sehr viel Schlimmerem bewahrt. Die Polizei nahm den Täter zur Vernehmung und Identitätsfeststellung mit zur Wache und…Sie ahnen es, ließ ihn wieder frei.

Der Sozialpsychologische Dienst des Bezirksamtes werde sich nun um den Mann kümmern. Und sehen Sie: Deshalb ist eben nichts gut. In diesem Fall nicht wie in vielen anderen vergleichbaren Fällen überall in Deutschland. Wie kann man jemanden, der ein wildfremdes Kind vom Spielplatz entführt, einfach wieder laufen lassen? Ich verstehe das nicht. Was ist mit diesem Land, was ist mit unserem Rechtsstaat los?

Der ein oder andere wird jetzt sagen: Aber der Mann hat einen festen Wohnsitz. Und er ist noch nie mit pädophilen Handlungen auffällig geworden. Ja, und? Er hat eine Stunde vorher ein kleines Kind von einem Spielplatz einfach mitgenommen. Wenn die Gesetze nicht ausreichen, solche Leute zumindest mal für 48 Stunden einzusperren, dann ändert verdammt noch mal endlich die Gesetze!

Kannten Sie diesen Vorfall, hatten Sie schon davon gehört, was passiert ist? Die meisten vermutlich nicht. Und deshalb ist es gut, dass alternative Medienwie dieser Blog über solche Zustände berichten, Fragen stellen, Zusammenhänge herstellen.

Denken Erwuenscht ist ein wichtiger Mosaikstein. Wir berichten und kommentieren ohne Denkverbote und Political Correctness. Wir sind der Wahrheit und dem seriösen Journalismus verpflichtet. Und wir werden nicht mit Zwangsabgaben finanziert wie die Staatssender, sondern müssen jeden Cent, den wir ausgeben, verdienen. Wenn es Ihnen möglich ist, helfen Sie uns, unterstützen Sie unser Arbeit mit einer Spende zum Beispiel über PAYPAL hier

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Dieser Artikel wurde 20 mal kommentiert

  1. Andreas Meier Antworten

    Herr Kelle, ich verstehe zwar ihre Erregung. Auch ich vermute zunächst bei dieser Meldung, die in der Berliner Presse zu lesen war, dass der Mann pädophile Absichten hatte. Aber: Wir wissen es nicht. Es kann auch ein verwirrter Mann gewesen sein, jemand dem seine Tochter entfremdet wurde und der sich in einem wahnhaften Zustand eine Ersatztochter besorgen wollte, jemand der Einsam war… Wir wissen es einfach nicht, warum er mit einem fremden Kind davon ging. Sicherlich war es falsch, aber war es strafbar?

    Wir leben in einem Rechtsstaat und das ist gut so. Es gilt die Unschuldsvermutung und das ist gut so. Den Berichten nach hat der Mann keine klare Straftat begangen. Es gibt den Berichten nach ebenfalls keine Hinweise, dass er pädophil wäre. Es ist möglich, dass eine Straftat verhindert wurde. Aber wollen Sie Menschen einsperren, die vielleicht eine Straftat geplant hatten, sie aber nicht ausgeführt haben? Was hätte es gebracht, den Mann für 48h einzusperren?

    Ich frage an die Mitkommentatoren, die sich hier vermutlich noch selbstgerecht empören werden über die „bösen anderen“: Soll der Rechtsstaat nur gelten für Mitbürger, die man sympathisch findet? Rechtfertigt die eigene Empörung jede harte Maßnahme gegen unsympathische Mitbürger? Wieviel Projektion ist bei denen dabei, die bei jedem sich seltsam gegenüber Kindern verhaltendem Mitbürger Pädophilie vermuten?

    • Klaus Kelle Antworten

      „der sich in einem wahnhaften Zustand eine Ersatztochter besorgen wollte“

      Und das wäre dann besser, Andreas Meier?

      Gerade weil wir es nicht wissen, sollten wir denn Mann für eine überschaubare Zeit in Verwahrung nehmen, um nicht dass Risiko einzugehen, dass er sich eine Stunde später mit Erfolg dann eine neue Ersatztochter greift…

      Die Sicherheit geht immer vor…

    • H.K. Antworten

      Andreas Meier,

      ich gebe Ihnen recht, wenn Sie sagen wollen, man muß nicht hinter hedem Gebüsch einen Massenmörder vermuten.

      Sicher ist es auch richtig, daß wir in einem Rechtsstaat leben.

      Leider muß ich Ihnen jedoch widersprechen, wenn Sie sagen „ Aber wollen Sie Menschen einsperren, die vielleicht eine Straftat geplant hatten, sie aber nicht ausgeführt haben?“

      JA, DEUTLICH JAAAA.

      Wir leben in einem Rechtsstaat, JA, aber muß immer erst „etwas passieren“ ( WAS für eine Umschreibung für Kindesmißbrauch, Mord u.ä. ), BEVOR „etwas passiert“ ??

      Wenn wir danach vorgingen, dürfte ein ( „mutmaßlicher“ ) Attentäter, bei dem die Bombe aus z.B. technischen Gründen nicht explodierte, weder festgenommen noch bestraft werden, sondern ERST DANN, wenn auf dem Weihnachtsmarkt 120 Tote liegen ??

      VORSORGE, PRÄVENTION sollte nicht nur im medizinischen Bereich eine große Rolle spielen.

      Dauernd wird nur vom ( „mutmaßlichen“ ) Täter – der ja „noch gar nichts gemacht“ hat gesprochen.

      Wer redet einmal von dem KIND ??

    • Hildegard Dr. Königs-Albrecht Antworten

      Das sehe ich ganz anders. Es Hätte eindeutig geklärt werden müssen, was dieser Mann wollte. Und das sollte zeitnah, also direkt im Anschluß an die Tat erfolgen. Und dazu braucht man Zeit. Deshalb hätte man ihn festhalten müssen.
      Haben Sie schon einmal daran gedacht, was dieses Ereignis für das betroffene Kind und seine Eltern bedeutete oder denken Sie nur an die Psyche des Täters?

    • Labrador Antworten

      Lieber Herr Meyer,
      gibt es im Deutschen Recht keine UHaft wegen Wiederholungsgefahr? Denn entgegen Ihrer Annahme ist die Entführung eines Kindes auch ohne Pädophilie strafbar

      Gerade wenn sie auf psychische Probleme abstellen, die im Übrigen Ihre höchst eigenen Projektionen sind, scheint mir eine Wiederholungsgefahr ebenso wahrscheinlich.

      Wie kommen Sie auf die mir skurril erscheinende Idee, man könnte ein fremdes Kind so einfach auf der Schulter haben und dabei keine Straftat begehen?
      Wenn es erforderlich ist, dass eine Straftat erfolgreich durchgeführt wurde, dann dürfte es auch, mangels “Erfolg” keinen versuchten Mord als Straftat geben, ein Einbrecher ohne BeuteGestellt, wäre nicht anklagbar, ….

  2. S v B Antworten

    „So ganz sauber“ ist dieser Mann vermutlich nicht. Die Tat könnte als Entführungsversuch angesehen werden. Wie lautet die Einschätzung des/der mit diesem Fall befassten Juristen? Man wird doch amtlicherseits gewiss einen solchen konsultiert haben, bevor man sich so schnell dafür entschied, den Mann wieder auf freien Fuß zu setzen? Leider muss allzu oft erst „etwas wirklich Schlimmes“ passieren…Den Anfängen wehrt man hierzulande anscheinend nicht so gerne.

  3. Kai Naumann Antworten

    Andreas Meier: Sie haben, wie viele andere, den Knall nicht gehört. Er hat einfach ein fremdes Kind von einem Spielplatz mitgenommen, das reicht, um Ihn wegen Entführung einer Minderjährigen zu belangen. Ratsam wäre, im 48 Stunden Gewahrsam Klarheit über die Motivation und den Hintergrund des Täters zu erlangen.
    Was glauben Sie eigentlich, was er mit dem Kind vor hatte? Quartett spielen?
    Ich hoffe, Typen wie Sie haben in unserem Rechtssystem nichts zu melden – und dass ist gut so. °\°

    • Andreas Meier Antworten

      Ich hatte von dieser Sache mit der Projektion geschrieben…das eigene Böse in anderen sehen.

      • HB Antworten

        „…das eigene Böse in anderen sehen“ und es verharmlosen oder entschuldigen?

    • H.K. Antworten

      Solange Sie in Deutschland keine Steuern hinterziehen und einen festen Wohnsitz haben ( und sei es in einem Asylbewerberheim ) werden nach Feststellung der Personalien drakonische Maßnahmen verhängt, die garantiert JEDEN abschrecken, zum Wiederholungstäter zu werden:

      Man wird „auf freien Fuß gesetzt“.

  4. Klaus Hilbert Antworten

    Man stelle sich vor, der Mann holt sich ein anderes Kind und und vergeht sich an diesem. Dann wird der deutsche Rechtsstaat wach: Es wird eine Kommission gebildet, eine Studie veranlaßt. Da keine Schuldigen gefunden werden – Beamte sind nie schuldig – wird ein PUA berufen, der jahrelang ermittelt (die Mitglieder werden wahrscheinlich, das kann ich nur vermuten, sehr gut bezahlt) und findet aber auch keine Schuldigen.
    Kürzlich wurde ein Mädchen von der Mitarbeiterin in der Kita umgebracht. Wie sich herausstellte, hat eine Staatsanwältin in Kleve eine Warnung vor dieser Frau nicht weitergegeben.
    Die Medien berichteten später stolz, der zuständige Oberstaatsanwalt habe ein Gespräch mit der Staatsanwältin geführt und diese sensibilisiert, zukünftig solche Warnungen weiterzugeben. Na bitte, das hilft dem getöteten Mädchen bestimmt!

  5. KJB-Krefeld Antworten

    Der geschilderte Fall ist ein Paradebeispiel dafür, was heute juristisch in Deutschland läuft. Wenn ich mich recht erinnere, wurde im Zusammenhang mit der „Hatz auf Ausländer“ in Chemnitz ein Bürger wegen Zeigen des Hitlergrußes innerhalb einer Woche rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt. Muß ich daraus schließen, daß im heutigen Deutschland hirnrissige Idioten (Zeigen des Hitlergrußes) eher bestraft werden als potentielle Kinderschänder festgenommen werden ?

  6. Christoph Friedrich Antworten

    Mal in der Wikipedia nachgeschaut. Demnach handelt es sich um eine Straftat der Entziehung Minderjähriger. Diese Straftat ist ein Antragsdelikt, die Strafverfolgung muß also von den betroffenen Erziehungsberechtigen beantragt werden – sofern kein mit erhöhter Strafandrohung vorliegender Fall gegeben ist, was hier aber (noch) nicht erwiesen ist. Der Kindesentführer MUSSTE folglich nach geltendem Recht freigelassen werden, sofern die Mutter nicht sofort die Tat anzeigte, was sie wohl nicht tat. Ob eine sofortige Anzeige der Mutter zur Untersuchungshaft für den Täter genügen würde, weiß ich nicht.

    Mit Ihrem Schlußsatz haben Sie völlig recht, Herr Kelle – da müßten die entsprechenden Gesetze dringend geändert werden.

    • Labrador Antworten

      §235
      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
      1. …
      2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
      den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

      (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und … ist der Versuch strafbar

      (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

      Die Strafverfolgungsbehörde hat da, so scheint es mir, den Ermessensspielraum, eines besonderen öffentlichen Interesses

      (4) 1. bietet ebenso eine Handhabe (“erhebliche Schädigung der seelischen Entwicklung”)
      und
      2. (Bereicherungsabsicht) kann man mal gründlich abklären und das dauert sicher einige Tage ….

      §236 Kinderhandel (4) 2. bietet ebenso einen Ansatzpunkt

      §239 Freiheitsberaubung, auch hier ist bereits der Versuch strafbar!

      Daher sagt mir meine Erfahrung, dass, so der zuständige Jurist will, durchaus Möglichkeiten vorhanden zu sein scheinen, ohne allzu kreative Rechtsinterpretation (Rechtsstaat und so) den Entführer mal kurzfristig festzuhalten.

      Im aller schlechtesten Fall, wenn der Entführer prozessiert und gewinnt, weil das Gericht die eigene Rechtsinterpretation nicht teilt, verliert man einen Prozess und zahlt Entschädigung.

      Sollte es sich allerdings um einen “ausufernden” “Sorgerechtsstreit” handeln, kann ich das “mangelnde Interesse” der Behörden nachvollziehen.

      • Christoph Friedrich Antworten

        Absatz 7 ist hierfür entscheidend:

        „Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält“.

        Wie schon geschrieben: Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier noch nicht gegeben, denn es gibt noch keinen Hinweis auf verschärfende Umstände wie Bereicherungsabsicht, Kinderhandel, Körperverletzung oder Tötung oder erhebliche seelische Schädigung des Kindes.

        Das ist die Rechtslage, der Täter mußte folglich freigelassen werden. Herr Kelle hat daher recht: Die Rechtslage in Sachen Kindesentführung sollte dringend geändert, verschärft werden.

        • Christoph Friedrich Antworten

          Zur Ergänzung:

          Herr Kelle schreibt von einem „Mann mit dem kleinen Mädchen auf der Schulter“. Das ist doch ein sehr deutlicher Hinweis darauf, daß keine Gewaltanwendung vorlag. Einen Menschen -auch ein Kind- ohne dessen Einwilligung auf die Schulter zu bringen und zu halten, dürfte doch recht schwierig sein.

          • Labrador

            Also hier in Österreich fallen für gewöhnlich keine kleinen Kinder vom Himmel auf die Schultern fremder Männer.
            Ich würde ein fremdes Kind auf die Schulter nehmen um vor einer Gefahr (Feuer, Flut) wegzulaufen und ein bekanntes Kind zB beim wandern mit dessen Eltern (Vater trägt eines, ich das andere …)

            Da Passanten was auffiel, dürfte sich das Kind auf dieser Schulter nicht besonders wohl gefühlt haben.

            Was Sie unter Gewalt verstehen möchten, ist Ihre Sache, aber ein Kind, ohne der Erziehungsberechtigte zu sein, auf der Schulter zu tragen, wo es nicht weg kann, ist für mich Gewalt! Das mag in seltenen Fällen notwendig sein. Diese Notwendigkeit kann ich im Bericht aber nicht erkennen, sorry

        • Labrador Antworten

          Das “besondere öffentliche Interesse” ist, so wie ich das sehe, Ermessenssache des zuständigen Beamten, der unter den Absätzen 1-3 von sich aus die Möglichkeit hat tätig zu werden, aber nicht tätig werden muß.

          Eine erhebliche Schädigung des Kindes durch so eine traumatisierende Erfahrung schließt der zuständige Beamte aufgrund welcher Tatsachen und Kenntnisse aus?
          Wäre das ein Kind einer bekannteren Politikerin, würde man, so wie ich die Juristen kenne, genau solche “Feinheiten” ganz anders betrachten/ handhaben, einen Gutachter beiziehen (das kann dauern) und wesentlich mehr “Diensteifer” zeigen.
          Aber Sie haben insofern recht, dass sich der zuständige Jurist, ohne seine Dienstpflicht zu verletzen, beruhigt zurücklehnen und seinen Tee schlürfen kann.
          Kein Paragraph zwingt ihn seine A… aus dem Sessel zu heben und tätig zu werden und Gewissen ist kein Diensterfordernis.

          • Christoph Friedrich

            @ Labrador:

            Auch in Deutschland fallen kleine Kinder nicht vom Himmel auf die Schultern fremder Männer. Aber um ein Kind auf die Schultern zu bekommen und es dort halten zu können, muß schon die Bereitschaft des Kindes vorhanden sein. Versuchen Sie einmal, ein Kind gegen dessen Willen auf die Schulter zu bekommen und dort zu halten. Außerdem gibt es schwerlich eine auffälligere Methode, ein Kind gegen dessen Willen zu entführen, als zu versuchen, es auf die Schultern zu nehmen.

            Im übrigen empfehle ich Ihnen die nochmalige Lektüre des Kelle-Artikels. Da heißt es von der Zeugin: „da ist ein Mann, der hat ein Kind auf der Schulter, das nicht seins ist. Irgendwas stimmt da nicht“. Und weiter: „der Kinderfänger, der das Mädchen einfach auf einem Spielplatz an die Hand genommen hat und mit der arglosen Kleinen losging“. Zweierlei wird daraus offensichtlich:
            1)
            Von dem Kind ging kein Signal aus, daß es gegen seinen Willen auf den Schultern des Mannes war, es war arglos.
            2)
            Nicht irgendwelchen Passanten fiel etwas an dem Verhalten des Kindes auf, sondern einer Mutter fiel auf, daß ein Mann ein ihm fremdes Kind einer anderen Mutter auf den Schultern hatte.

            Und nochmals: Es gab keinen Hinweis auf verschärfende Umstände wie Bereicherungsabsicht, Kinderhandel, Körperverletzung oder Tötung oder erhebliche seelische Schädigung des Kindes und deswegen kein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung. Das Kind war, wie von Herrn Kelle beschrieben, offensichtlich arglos, außerdem unverletzt, es gab folglich weder eine seelische noch eine körperliche Schädigung des Kindes. Die Freilassung des Mannes war daher rechtlich geboten, so sehr das auch dem Empfinden zuwider ist. Aber wie auch schon geschrieben: Hier besteht Gesetzesänderungsbedarf. Doch solange die Gesetze sind wie sie sind, sind sie einzuhalten. Das ist zwingendes Gebot der Rechtsstaatlichkeit.

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