
Geschlechtsverkehr „zu Lasten eines Kameraden“
Das Bundesverwaltungsgericht ist in einer pikanten Angelegenheit zu einem Urteil bekommen.
Ein Hauptfeldwebel der Bundeswehr hatte nämlich “ in der ehelichen Wohnung Geschlechtsverkehr“ mit der – Achtung! – „Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten“. Der war in „vorläufiger Trennungsabsicht“ zuvor ausgezogen, was das Zusammentreffen zweifellos erleichterte und mich zum grundsätzlichen Nachdenken über den Begriff „Freundschaft“ anregte.
Die Ehe scheiterte später, und die „Beziehung“ des Hauptfeldwebels zu der Frau war auch nach zwei Wochen beendet.
An dieser Stelle hätte die Geschichte beendet sein können
Das war sie aber nicht, denn die außereheliche Begegnung mit der Gattin eines innerehelichen Kameraden sei „eine Verletzung seiner Kameradschaftspflicht“, urteilte das Truppendienstgericht der Bundeswehr, nachdem es von dem Fall erfahren hatte. Ergebnis: Beförderungsverbot und Soldkürzung für den Hauptfeld.
Das Bundsverwaltungsgericht stimmte dieser Entscheidung jetzt zu, dass es „dienstrechtliche Konsequenzen“ haben könne, wenn sich ein Soldat an einem Ehebruch „zulasten eines anderen Soldaten“ beteiligt. Die Ehe sei nämlich „eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft“, verbunden mit dem „wechselseitigen Anspruch auf eheliche Treue“.
Wunderbar, oder? Wo hört man heute diese eigentlich selbstverständliche Betrachtung einer Ehe noch in dieser Dutlichkeit?
Ist das die entsprechende juristische Formulierung oder Ihre?
„außereheliche Begegnung mit der Gattin eines innerehelichen Kameraden“
Erinnert an:
Der Tatbestand einer Nötigung ist erst dann erfüllt, wenn dem armen Opfer „ein empfindliches Übel“ angedroht wird.
Ist doch eigentlich gar nicht wichtig von wem die Formulierung kommt, das mal Werte hochgehalten werden ist doch was Wert.
Werter Herr Rau, in Ihrem werten Bemühen Werte hochzuhalten haben Sie scheinbar eine wertvolle Kleinigkeit überlesen?
Welchen Wert soll denn ein sogenannter „INNEREHELICHER KAMERAD“ im Wertekanon der Bundeswehr haben, falls diese Formulierung tatsächlich in der Urteilsbegründung enthalten ist?
Kurz & knackig – Regeln des Arbeitsrechts:
Arbeitnehmer beglückt die Gattin seines Arbeitgebers = Entlassungsgrund!
Arbeitgeber beglückt die Gattin seines Arbeitnehmers = Abfindung in einem wertvollen fünfstelligen Bereich oder aufgesetzte Hörner – raten Sie mal?
Mal Spaß beiseite Herr Rau, wenn bereits eine Trennung von Tisch & Bett stattgefunden hat, ist ein „Ehe-Wert“ nicht mehr gegeben.
Und wenn hier ein Gericht befindet, die Ehe sei erst mit einem Scheidungsurteil beendet, bezeugt das was?
Nun ja:
Über Juristen gibt’s schöne Merksätze, angefangen beim „Soldatenkönig“!
Zurück zum Verurteilten:
Ein Duz-Verhältnis zwischen einem militärischen Vorgesetzten und einem Untergebenen führt zwangsläufig zu Komplikationen, war zu meiner Zeit (vor 60 Jahren) über die jeweilige Dienstgradgruppe hinaus verpönt und wurde Kumpanei genannt.
Jetzt hat der HptFw den Salat.
Nur:
Wer hat denn den Romeo angeschissen und hat eindeutige Beweise einer oder mehrerer sexueller Begegnungen mit Bild und/oder DNA?
Und der Gehörnte? Der wurde befördert? Jedenfalls dürfte der dem Gespött der anderen Kameraden ausgesetzt gewesen sein, nehme ich mal an.
Ohne Versetzung beider in getrennte Richtungen ist der Dauerstress vorprogrammiert.
sorry was für ein Quark. Ich bin weiß Gott „altmodisch“ weil 42 Jahre verheiratet und hab nur 2 eheliche Kinder mit 4 Enkel. Eine Familie ist für mich immer noch…
egal.
wenn ER auszieht in. Trennungsabsicht dann kann Sie ihre Lust und Laune austoben. ER kann es ja auch. OK ein Wilderer jagt nicht im Heimatrevier aber das ist ja auch altmodisch…..und wenn unsere Bundeswehr keine anderen Probleme hat ist ja alles paletti